Norm
VBG allgRechtssatz
Auf die Beschäftigten der Münze Österreich AG ist das VBG nicht unmittelbar anzuwenden. Mit einer vertraglichen Übernahme des VBG etwa als Vertragsschablone kann eine § 24 Abs 9 VBG entsprechende Resolutivbedingung nicht wirksam vereinbart werden.Auf die Beschäftigten der Münze Österreich AG ist das VBG nicht unmittelbar anzuwenden. Mit einer vertraglichen Übernahme des VBG etwa als Vertragsschablone kann eine Paragraph 24, Absatz 9, VBG entsprechende Resolutivbedingung nicht wirksam vereinbart werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
PTSGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0081505Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2014