Norm
ZPO §477 Abs1 Z8 D8Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 8 ZPO liegt nur dann vor, wenn von den Parteien oder deren Bevollmächtigten abgefaßte Entwürfe zu den Verhandlungsprotokollen gebracht werden, sohin Protokollmanipulationen erfolgten. Wurde dem Erstgericht ein Schriftstück der Partei zur leichteren Protokollierung der Einwendung vorgelegt, erfolgte die Protokollierung jedoch durch das Gericht selbst, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 8, ZPO liegt nur dann vor, wenn von den Parteien oder deren Bevollmächtigten abgefaßte Entwürfe zu den Verhandlungsprotokollen gebracht werden, sohin Protokollmanipulationen erfolgten. Wurde dem Erstgericht ein Schriftstück der Partei zur leichteren Protokollierung der Einwendung vorgelegt, erfolgte die Protokollierung jedoch durch das Gericht selbst, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042093Dokumentnummer
JJR_19931210_OGH0002_009OBA00225_9300000_002