RS OGH 1993/12/10 9ObA225/93 (9ObA226/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1993
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Norm

ZPO §477 Abs1 Z8 D8
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 8 ZPO liegt nur dann vor, wenn von den Parteien oder deren Bevollmächtigten abgefaßte Entwürfe zu den Verhandlungsprotokollen gebracht werden, sohin Protokollmanipulationen erfolgten. Wurde dem Erstgericht ein Schriftstück der Partei zur leichteren Protokollierung der Einwendung vorgelegt, erfolgte die Protokollierung jedoch durch das Gericht selbst, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 8, ZPO liegt nur dann vor, wenn von den Parteien oder deren Bevollmächtigten abgefaßte Entwürfe zu den Verhandlungsprotokollen gebracht werden, sohin Protokollmanipulationen erfolgten. Wurde dem Erstgericht ein Schriftstück der Partei zur leichteren Protokollierung der Einwendung vorgelegt, erfolgte die Protokollierung jedoch durch das Gericht selbst, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 225/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042093

Dokumentnummer

JJR_19931210_OGH0002_009OBA00225_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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