RS OGH 1993/12/10 15Os1/93

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Veröffentlicht am 10.12.1993
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Rechtssatz

Kein zeitlich gesonderter Vortrag von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, weil § 287 Abs 3 StPO eine Trennung der Schlußvorträge nicht vorsieht und eine analoge Anwendung des § 256 Abs 2 StPO schon deshalb ausscheidet, weil das Gesetz eine getrennte Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung nicht vorsieht. (Beschluß im Verhandlungsprotokoll ON 12).Kein zeitlich gesonderter Vortrag von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, weil Paragraph 287, Absatz 3, StPO eine Trennung der Schlußvorträge nicht vorsieht und eine analoge Anwendung des Paragraph 256, Absatz 2, StPO schon deshalb ausscheidet, weil das Gesetz eine getrennte Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung nicht vorsieht. (Beschluß im Verhandlungsprotokoll ON 12).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 1/93
    Entscheidungstext OGH 10.12.1993 15 Os 1/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098234

Dokumentnummer

JJR_19931210_OGH0002_0150OS00001_9300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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