RS OGH 2026/1/28 4Ob144/93; 4Ob2321/96v; 4Ob48/23x; 4Ob174/25d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1993
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Rechtssatz

Die Bestimmung erfasst - im Gegensatz zur Ausübung eines Gewerbes, die eine entsprechende Tätigkeit verlangt - das Anbieten im Wege aller Massenmedien; demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status eines Gewerbetreibenden zukommen.

Entscheidungstexte

  • RS0060330">4 Ob 144/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 144/93
  • RS0060330">4 Ob 2321/96v
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2321/96v
    Auch
  • RS0060330">4 Ob 48/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2023 4 Ob 48/23x
    vgl; Beisatz: Allenfalls notwendige Bewilligungen sind bereits für das bloße Anbieten gegenüber einem größeren Kreis – wie etwa auf einer Website – erforderlich. Fehlen notwendige Bewilligungen, verwirklicht auch schon das Anbieten entsprechender Tätigkeiten und nicht erst die Tätigkeiten selbst einen Rechtsbruch iSd § 1 UWG (T1)
  • RS0060330">4 Ob 174/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 4 Ob 174/25d
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060330

Im RIS seit

14.12.1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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