RS OGH 1993/12/14 4Ob144/93, 4Ob2321/96v

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Norm

GewO 1973 §1 Abs4

Rechtssatz

Die Bestimmung erfaßt - im Gegensatz zur Ausübung eines Gewerbes, die eine entsprechende Tätigkeit verlangt - das Anbieten im Wege aller Massenmedien; demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status eines Gewerbetreibenden zukommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060330

Dokumentnummer

JJR_19931214_OGH0002_0040OB00144_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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