Norm
GewO 1973 §1 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmung erfasst - im Gegensatz zur Ausübung eines Gewerbes, die eine entsprechende Tätigkeit verlangt - das Anbieten im Wege aller Massenmedien; demjenigen, der um Kunden wirbt, soll schon in diesem Zeitpunkt, noch ehe er einen Einzelvertrag mit einem Kunden abgeschlossen hat, der Status eines Gewerbetreibenden zukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060330Im RIS seit
14.12.1993Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026