RS OGH 2016/11/29 4Ob171/93, 6Ob14/01d, 6Ob66/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1993
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Norm

ABGB §1330 BII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Fehlt jeder Anhaltspunkt, welchen der möglichen Bedeutungsinhalte des Begriffes "Nazijournalismus" der Beklagte nach dem Verständnis der Zuhörer seiner Kritik zugrunde gelegt hat, schließt das eine Beurteilung als "konkludente Tatsachenbehauptung" aus.

Entscheidungstexte

  • RS0031849">4 Ob 171/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 171/93
  • RS0031849">6 Ob 14/01d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
    Vgl auch; Beisatz: Von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen kann immer nur dann die Rede sein, wenn der Äußerung ein überprüfbarer Sachverhalt zu Grunde liegt. Der Täter muss dem Verletzten einen konkreten Verhaltensvorwurf machen. (T1)
    Beisatz: Hier: Brutalo-Faschist. (T2)
  • RS0031849">6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Vgl; Beisatz: Hier: Verwendung des Ausdrucks „Altnaziverein“ ? weder reine noch konkludente Tatsachenbehauptung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031849

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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