RS OGH 1993/12/14 Okt6/93

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Norm

KartG 1988 §10 Abs1
  1. KartG 1988 § 10 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Rechtssatz

Ist die durch einen Vertrag begründete Wettbewerbsbeschränkung selbst schon zu einem gemeinsamen Zweck (§ 1 dGWB) bestimmt, wen sich die Vertragspartner als (aktuelle oder zumindest potentielle) Wettbewerber gegenüberstehen und diesen Wettbewerb durch die Vereinbarung untereinander auf horizontaler Ebene beschränkt, muß das umso mehr für Verträge gelten, durch die die Vertragspartner den Wettbewerb im gemeinsamen Interesse beschränken.Ist die durch einen Vertrag begründete Wettbewerbsbeschränkung selbst schon zu einem gemeinsamen Zweck (Paragraph eins, dGWB) bestimmt, wen sich die Vertragspartner als (aktuelle oder zumindest potentielle) Wettbewerber gegenüberstehen und diesen Wettbewerb durch die Vereinbarung untereinander auf horizontaler Ebene beschränkt, muß das umso mehr für Verträge gelten, durch die die Vertragspartner den Wettbewerb im gemeinsamen Interesse beschränken.

Entscheidungstexte

  • RS0063425">Okt 6/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 Okt 6/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063425

Dokumentnummer

JJR_19931214_OGH0002_000OKT00006_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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