RS OGH 1993/12/14 4Ob144/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1993
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Norm

GewO 1973 §1 Abs4
UWG §1 C2

Rechtssatz

Weder die Bezeichnung eines Unternehmens als "Satzstudio" noch jene als "Grafikservice und Satzstudioservice - Belichtungsservice" entsprechen den herkömmlichen Unternehmensbezeichungen "Druckerei" oder "Druckformenerzeugung", werden doch als "Studio" üblicherweise nur Produktionsstätten für kreative (künstlerische) Arbeiten bezeichnet. Auch unter der Unternehmensbezeichnung "Belichtungsservice" wird keineswegs eine Produktionsstätte für Lichtsätze verstanden, sondern ein Kundendienst für Filmentwicklungen oder ein Kopierdienst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060381

Dokumentnummer

JJR_19931214_OGH0002_0040OB00144_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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