Norm
GewO 1973 §1 Abs4Rechtssatz
Weder die Bezeichnung eines Unternehmens als "Satzstudio" noch jene als "Grafikservice und Satzstudioservice - Belichtungsservice" entsprechen den herkömmlichen Unternehmensbezeichungen "Druckerei" oder "Druckformenerzeugung", werden doch als "Studio" üblicherweise nur Produktionsstätten für kreative (künstlerische) Arbeiten bezeichnet. Auch unter der Unternehmensbezeichnung "Belichtungsservice" wird keineswegs eine Produktionsstätte für Lichtsätze verstanden, sondern ein Kundendienst für Filmentwicklungen oder ein Kopierdienst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060381Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_0040OB00144_9300000_002