RS OGH 2014/7/15 3Ob204/93, 10Ob40/14a

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Norm

KO §5 Abs1

Rechtssatz

Eine Nachforschungspflicht des Exekutionsgerichtes, ob dem Gemeinschuldner gemäß § 5 KO Dienstbezüge überlassen wurden, besteht jedenfalls dann nicht, wenn der betreffende Gläubiger solche Behauptungen im Exekutionsantrag unterließ (so schon SZ 55/140).Eine Nachforschungspflicht des Exekutionsgerichtes, ob dem Gemeinschuldner gemäß Paragraph 5, KO Dienstbezüge überlassen wurden, besteht jedenfalls dann nicht, wenn der betreffende Gläubiger solche Behauptungen im Exekutionsantrag unterließ (so schon SZ 55/140).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063929

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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