Norm
KO §5 Abs1Rechtssatz
Eine Nachforschungspflicht des Exekutionsgerichtes, ob dem Gemeinschuldner gemäß § 5 KO Dienstbezüge überlassen wurden, besteht jedenfalls dann nicht, wenn der betreffende Gläubiger solche Behauptungen im Exekutionsantrag unterließ (so schon SZ 55/140).Eine Nachforschungspflicht des Exekutionsgerichtes, ob dem Gemeinschuldner gemäß Paragraph 5, KO Dienstbezüge überlassen wurden, besteht jedenfalls dann nicht, wenn der betreffende Gläubiger solche Behauptungen im Exekutionsantrag unterließ (so schon SZ 55/140).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063929Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014