Norm
EO §65 BRechtssatz
Hat die Mehrheitsgesellschafterin erklärt, den gepfändeten Geschäftsanteil gemäß § 76 Abs. 4 GmbHG als von der Gesellschaft zugelassene Käuferin zu übernehmen, kommt ihr auf den Grund der angeführten Gesetzesstelle die Stellung als Beteiligter zu; dies allerdings nur für jene Abschnitte des Exekutionsverfahrens, für die ihre Erklärung eine rechtliche Bedeutung hat.Hat die Mehrheitsgesellschafterin erklärt, den gepfändeten Geschäftsanteil gemäß Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG als von der Gesellschaft zugelassene Käuferin zu übernehmen, kommt ihr auf den Grund der angeführten Gesetzesstelle die Stellung als Beteiligter zu; dies allerdings nur für jene Abschnitte des Exekutionsverfahrens, für die ihre Erklärung eine rechtliche Bedeutung hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013495Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008