RS OGH 1993/12/15 3Ob203/93, 3Ob83/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1993
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Norm

EO §65 B
GmbHG §76 Abs4

Rechtssatz

Hat die Mehrheitsgesellschafterin erklärt, den gepfändeten Geschäftsanteil gemäß § 76 Abs. 4 GmbHG als von der Gesellschaft zugelassene Käuferin zu übernehmen, kommt ihr auf den Grund der angeführten Gesetzesstelle die Stellung als Beteiligter zu; dies allerdings nur für jene Abschnitte des Exekutionsverfahrens, für die ihre Erklärung eine rechtliche Bedeutung hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013495

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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