RS OGH 1993/12/15 13Os179/93, 14Os64/06b

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Norm

StGB §128 D

Rechtssatz

Bei Ermittlungen des strafrechtlich relevanten Wertes gestohlener Sachen, die im Gebrauch stehen, ist zunächst vom objektiven Neuwert solcher Sachen zur Zeit der Tat auszugehen, wobei ein seinerzeit bei redlicher Anschaffung der Sachen konkret geleisteter Kaufpreis unter Bedachtnahme auf Warenwertänderung und Geldwertänderung zwischen Kaufzeitpunkt und Tatzeitpunkt eine Orientierungshilfe bieten kann. Dem Käufer dabei allenfalls gewährte Preisnachlässe könnten allerdings nur dann Berücksichtigung finden, wenn diese nicht bloß bestimmten Einzelkunden individuell gewährt wurden, sondern jeder potentielle Käufer schlechthin mit der Gewährung einer solchen Vergünstigung rechnen konnte. Von einem solcherart ermittelten Neuwert ist sodann ein der Wertminderung durch den Gebrauch (Abnützung) und/oder durch bloßen Zeitablauf (Veraltern) entsprechender Betrag abzuziehen und das Ergebnis als "Zeitwert" der strafrechtlichen Bewertung zugrunde zu legen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 179/93
    Entscheidungstext OGH 15.12.1993 13 Os 179/93
    Veröff: EvBl 1994/106 S 515
  • 14 Os 64/06b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 14 Os 64/06b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Annahme als rechtlich relevanten Zeitwert ein Fünftel des Neuwertes. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093965

Dokumentnummer

JJR_19931215_OGH0002_0130OS00179_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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