RS OGH 1993/12/15 3Ob550/93

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Rechtssatz

Der durch eine Höchstbetragshypothek gesicherte Pfandgläubiger hat gegenüber dem Drittpfandbesteller bei Geltendmachung der Pfandhaftung zu behaupten und zu beweisen, daß die geltend gemachte Forderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek besicherten Rechtsverhältnis stammt und aus dem der Höchstbetragshypothekbestellung zugrundeliegenden Grundschuldverhältnis aushaftet. Die gleiche Pflicht trifft den Einlöser einer solchen Schuld gem § 1422 ABGB.Der durch eine Höchstbetragshypothek gesicherte Pfandgläubiger hat gegenüber dem Drittpfandbesteller bei Geltendmachung der Pfandhaftung zu behaupten und zu beweisen, daß die geltend gemachte Forderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek besicherten Rechtsverhältnis stammt und aus dem der Höchstbetragshypothekbestellung zugrundeliegenden Grundschuldverhältnis aushaftet. Die gleiche Pflicht trifft den Einlöser einer solchen Schuld gem Paragraph 1422, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013536

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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