RS OGH 2022/2/23 8Ob650/93, 4Ob191/21y

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Norm

ABGB §1117
  1. ABGB § 1117 heute
  2. ABGB § 1117 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Bestandnehmer verliert sein Auflösungsrecht nur bei Verschulden oder bei Verursachung durch einen durch einleitendes Verschulden adäquat herbeigeführten Zufall (hier: ein in Betrieb befindliches Heizgerät, das zu nahe bei brennbaren Gegenständen aufgestellt war).

Entscheidungstexte

  • RS0020916">8 Ob 650/93
    Entscheidungstext OGH 16.12.1993 8 Ob 650/93
  • RS0020916">4 Ob 191/21y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 191/21y
    Beisatz: Bei Umstellung auf „Distance Learning“ seitens der Hochschule ist die vorzeitige Auflösung eines Bestandvertrags über ein Studentenheimzimmer durch den (auswärtigen) Studenten zulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020916

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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