RS OGH 2025/10/14 15Os156/93; 13Os85/94 (13Os98/94); 11Os6/21y; 14Os44/23m; 11Os56/25g; 12Os101/25g

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Rechtssatz

Beitragstäter im Sinn des § 12 dritter Fall StGB ist, wer sonst (außer dem ersten und zweiten Fall) zur Ausführung einer strafbaren Handlung (eines anderen) beiträgt. Darunter fällt jedes Verhalten, das die Tatbildverwirklichung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst fördert. Erfaßt wird somit jede auch noch so geringe, aber konkret wirksam gewordene Förderung der Tatausführung durch einen anderen. Es genügt, daß das Verhalten des Beitragstäters der Vorbereitung einer (später zumindest versuchten) Straftat des unmittelbaren Täters dient, die zur Zeit des Tatbeitrages weder in allen Einzelheiten schon feststehen, noch bereits in die Entwicklungsstufe des strafbaren Versuches getreten sein muß. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes kommt es demnach nicht darauf an, daß schon die Tathandlung des Beitragstäters zur Unterstützung oder Förderung des Delikts eines anderen ausführungsnah ist.Beitragstäter im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB ist, wer sonst (außer dem ersten und zweiten Fall) zur Ausführung einer strafbaren Handlung (eines anderen) beiträgt. Darunter fällt jedes Verhalten, das die Tatbildverwirklichung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst fördert. Erfaßt wird somit jede auch noch so geringe, aber konkret wirksam gewordene Förderung der Tatausführung durch einen anderen. Es genügt, daß das Verhalten des Beitragstäters der Vorbereitung einer (später zumindest versuchten) Straftat des unmittelbaren Täters dient, die zur Zeit des Tatbeitrages weder in allen Einzelheiten schon feststehen, noch bereits in die Entwicklungsstufe des strafbaren Versuches getreten sein muß. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes kommt es demnach nicht darauf an, daß schon die Tathandlung des Beitragstäters zur Unterstützung oder Förderung des Delikts eines anderen ausführungsnah ist.

Entscheidungstexte

  • RS0090516">15 Os 156/93
    Entscheidungstext OGH 16.12.1993 15 Os 156/93
    Veröff: EvBl 1994/78 S 347
  • 13 Os 85/94
    Entscheidungstext OGH 06.07.1994 13 Os 85/94
    nur: Beitragstäter im Sinn des § 12 dritter Fall StGB ist, wer sonst (außer dem ersten und zweiten Fall) zur Ausführung einer strafbaren Handlung (eines anderen) beiträgt. Darunter fällt jedes Verhalten, das die Tatbildverwirklichung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst fördert. Erfaßt wird somit jede auch noch so geringe, aber konkret wirksam gewordene Förderung der Tatausführung durch einen anderen. Es genügt, daß das Verhalten des Beitragstäters der Vorbereitung einer (später zumindest versuchten) Straftat des unmittelbaren Täters dient, die zur Zeit des Tatbeitrages weder in allen Einzelheiten schon feststehen, noch bereits in die Entwicklungsstufe des strafbaren Versuches getreten sein muß. (T1)
  • RS0090516">11 Os 6/21y
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 11 Os 6/21y
    Vgl
  • RS0090516">14 Os 44/23m
    Entscheidungstext OGH 23.05.2023 14 Os 44/23m
    vgl
  • RS0090516">11 Os 56/25g
    Entscheidungstext OGH 01.07.2025 11 Os 56/25g
    vgl
  • RS0090516">12 Os 101/25g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2025 12 Os 101/25g
    vgl; Beisatz: Hier: Spielen eines "Lockvogels". (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090516

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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