Norm
ARHG §2Rechtssatz
Rechtshilfe in gerichtlichen fiskalischen Strafsachen darf im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht mit dem generellen Hinweis auf eine nach den österreichischen Gesetzen bestehende Geheimhaltungspflicht ("Unantastbarkeit des Bankgeheimnisses") verweigert werden; es ist vielmehr im konkreten Fall zu beurteilen, ob nach österreichischem Recht die Geheimhaltungspflicht aufgehoben ist, etwa gemäß § 23 Abs 2 Z 1 KWG (ab 01.01.1994 § 38 BWG BGBl 1993/532) nach Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahren zumindest in Form gerichtlicher Vorerhebungen, denen ein deutsches Ermittlungsverfahren, in welchem Hausdurchsuchungsbefehle eines Amtsgerichtes erlassen wurden, entspricht.Rechtshilfe in gerichtlichen fiskalischen Strafsachen darf im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht mit dem generellen Hinweis auf eine nach den österreichischen Gesetzen bestehende Geheimhaltungspflicht ("Unantastbarkeit des Bankgeheimnisses") verweigert werden; es ist vielmehr im konkreten Fall zu beurteilen, ob nach österreichischem Recht die Geheimhaltungspflicht aufgehoben ist, etwa gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, KWG (ab 01.01.1994 Paragraph 38, BWG BGBl 1993/532) nach Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahren zumindest in Form gerichtlicher Vorerhebungen, denen ein deutsches Ermittlungsverfahren, in welchem Hausdurchsuchungsbefehle eines Amtsgerichtes erlassen wurden, entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075213Im RIS seit
16.12.1993Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023