Norm
AHR §8 Abs5Rechtssatz
Der Rechtsanwalt darf im Zusammenhang mit der Errichtung rechtsgeschäftlicher Urkunden Leistungen nur dann als "sonstige Leistungen" im Sinne der Kostennorm verrechnen, wenn sie nicht schon nach § 2 beziehungsweise § 3 NTG mitabgegolten sind: Das sind nur jene Leistungen, die entweder mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts gewöhnlich nicht verbunden sind oder außerhalb dessen Kanzlei vorgenommen werden müssen.Der Rechtsanwalt darf im Zusammenhang mit der Errichtung rechtsgeschäftlicher Urkunden Leistungen nur dann als "sonstige Leistungen" im Sinne der Kostennorm verrechnen, wenn sie nicht schon nach Paragraph 2, beziehungsweise Paragraph 3, NTG mitabgegolten sind: Das sind nur jene Leistungen, die entweder mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts gewöhnlich nicht verbunden sind oder außerhalb dessen Kanzlei vorgenommen werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052229Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008