RS OGH 2008/5/19 1Ob597/93, 16kd5/07

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

AHR §8 Abs5

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt darf im Zusammenhang mit der Errichtung rechtsgeschäftlicher Urkunden Leistungen nur dann als "sonstige Leistungen" im Sinne der Kostennorm verrechnen, wenn sie nicht schon nach § 2 beziehungsweise § 3 NTG mitabgegolten sind: Das sind nur jene Leistungen, die entweder mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts gewöhnlich nicht verbunden sind oder außerhalb dessen Kanzlei vorgenommen werden müssen.Der Rechtsanwalt darf im Zusammenhang mit der Errichtung rechtsgeschäftlicher Urkunden Leistungen nur dann als "sonstige Leistungen" im Sinne der Kostennorm verrechnen, wenn sie nicht schon nach Paragraph 2, beziehungsweise Paragraph 3, NTG mitabgegolten sind: Das sind nur jene Leistungen, die entweder mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts gewöhnlich nicht verbunden sind oder außerhalb dessen Kanzlei vorgenommen werden müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052229

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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