Norm
ABGB §1020Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt der auftragsgemäß nicht etwa die Herbeiführung des gewünschten Erfolgs, sondern bloß die erforderliche und ihm zumutbare Bemühung darum schuldet, verletzt keine vertraglichen Pflichten, wenn die Parteien einen ohnedies ihren Wünschen und Vorstellungen laufend angepaßten Vertragsentwurf letztlich doch nicht unterschreiben, weil sie keine - endgültige - Willenseinigung erzielen können. In solchen Fällen gebührt dem mit der Vertragserrichtung beauftragten Rechtsanwalt jedenfalls das seinen bisherigen Leistungen angemessene Entgelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019821Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2016