Norm
ASVG §94Rechtssatz
Die Tätigkeit eines Mehrheitsaktionärs als Aufsichtsrat dieser Aktiengesellschaft war keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des seinerzeitigen § 94 ASVG, sondern eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermögen.Die Tätigkeit eines Mehrheitsaktionärs als Aufsichtsrat dieser Aktiengesellschaft war keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des seinerzeitigen Paragraph 94, ASVG, sondern eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermögen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083778Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_010OBS00313_9200000_003