Norm
EGVG ArtIX Abs1 Z4Rechtssatz
Die Erfüllung des Tatbestandes der Verwaltungsübertretung nach Art IX Abs 1 Z 4 EGVG bildet keinen Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund zu den Verbrechen nach dem VerbotsG.Die Erfüllung des Tatbestandes der Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG bildet keinen Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund zu den Verbrechen nach dem VerbotsG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049613Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025