RS OGH 1993/12/21 1Ob609/93, 5Ob30/01z

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

AußStrG §98

Rechtssatz

Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ergibt sich aus dem Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen des 5.Abschnittes des AußStrG über das Inventar und das eidesstättige Vermögensbekenntnis. Die Erhebungen sollen der Klärung der Verlassenschaftszugehörigkeit oder des Wertes einer Sache dienen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013539

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0010OB00609_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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