RS OGH 1993/12/21 10ObS247/93, 10ObS158/02m

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

ASVG §255 Abs2 Bb

Rechtssatz

Wer einen Küchenbetrieb, dem die regelmäßige Versorgung von einhundertdreißig Personen obliegt, weitgehend selbständig führt und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten verrichtet, übt einen angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG aus, auch wenn in diesem Betrieb nur Hausmannskost zubereitet wird.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 247/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 10 ObS 247/93
  • 10 ObS 158/02m
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 158/02m
    Ähnlich; Beisatz: Beiköchin, die nicht über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Einkaufs, der Preiskalkulation, der Speisekartenerstellung, der Fleischzerlegung, der küchentechnischen Organisation und der Zubereitung von Diät- und Schonkosten verfügt, zumal derartige Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis von einem gelernten Koch nicht verlangt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084782

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_010OBS00247_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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