RS OGH 1993/12/21 14Os163/93 (14Os164/93), 15Os20/06i, 12Os12/19k

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

StPO §312
StPO §314

Rechtssatz

Das Gesetz sieht eine Fragestellung nach einer Verwaltungsübertretung nicht vor, zumal die Geschworenen ihrer Meinung, daß durch die Tat nur eine gerichtlich nicht strafbare Verwaltungsübertretung begangen worden sei, ohnehin durch die Verneinung der entsprechenden Schuldfrage (Schuldfragen) Rechnung tragen können.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 163/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 14 Os 163/93
    Veröff: JBl 1995,66
  • 15 Os 20/06i
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 15 Os 20/06i
    Auch; nur: Das Gesetz sieht eine Fragestellung nach einer Verwaltungsübertretung nicht vor. (T1)
  • 12 Os 12/19k
    Entscheidungstext OGH 04.03.2019 12 Os 12/19k
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100492

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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