Norm
EheG §72Rechtssatz
Durch die Rechtsprechung seit der Entscheidung des verstärkten Senates des OGH, wonach Unterhalt auch für die Vergangenheit begehrt werden kann, wurde § 72 EheG nicht berührt.Durch die Rechtsprechung seit der Entscheidung des verstärkten Senates des OGH, wonach Unterhalt auch für die Vergangenheit begehrt werden kann, wurde Paragraph 72, EheG nicht berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057373Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00585_9300000_003