Norm
ABGB §1298Rechtssatz
Da auf die Nichterfüllung der Erfolgsverbindlichkeit § 1298 ABGB anzuwenden ist, hat der die Erfüllung Schuldende zur Haftungsfreiheit die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, die hier am Maßstab des § 1299 ABGB zu messen ist, zu beweisen.Da auf die Nichterfüllung der Erfolgsverbindlichkeit Paragraph 1298, ABGB anzuwenden ist, hat der die Erfüllung Schuldende zur Haftungsfreiheit die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, die hier am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messen ist, zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0026472Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0070OB00628_9300000_003