RS OGH 1993/12/21 1Ob609/93, 7Ob610/95, 4Ob36/01z, 7Ob292/06a, 6Ob287/08m, 6Ob153/10h, 9Ob39/11t, 2O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
beobachten
merken

Norm

AußStrG §98
AußStrG 2005 §166 Abs3
BWG §38
KWG 1979 §23

Rechtssatz

§ 23 KWG ist nur im Verhältnis zu Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist. Dem Kunden und nach seinem Tod dem zur Vertretung des Nachlasses bestellten Verlassenschaftskurator ist das Kreditinstitut jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten oder über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet. Auch dem ruhenden Nachlass kommt die Eigenschaft eines Bankkunden zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 609/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 609/93
    Veröff: NZ 1994,109 = ÖBA 1994,731
  • 7 Ob 610/95
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 610/95
    Veröff: SZ 69/119
  • 4 Ob 36/01z
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 36/01z
    Auch; nur: Dem Kunden und nach seinem Tod dem zur Vertretung des Nachlasses bestellten Verlassenschaftskurator ist das Kreditinstitut jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten oder über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet. Auch dem ruhenden Nachlass kommt die Eigenschaft eines Bankkunden zu. (T1)
    Beisatz: Sowie dem eingeantworteten Erben. (T2)
  • 7 Ob 292/06a
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 292/06a
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen. (T3)
  • 6 Ob 287/08m
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 287/08m
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: An dieser Rechtslage hat das Außerstreitgesetz BGBl I 2003/111 nichts geändert. Nach § 166 Abs 3 AußStrG sind Dritte zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten. Darunter können zwanglos auch Kreditinstitute und Banken verstanden werden, deren Verpflichtung in der Öffnung der Konten gegenüber dem Verlassenschaftsgericht bzw dem Gerichtskommissär besteht. § 38 Abs 1 Z 3 BWG ordnet nach wie vor an, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär nicht besteht. (T4)
  • 6 Ob 153/10h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 153/10h
    Auch; Beisatz: Dem Noterben stehen derartige Möglichkeiten (unter Einschaltung des Gerichtskommissärs) nur im Verlassenschaftsverfahren zu. (T5)
  • 9 Ob 39/11t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 39/11t
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 183/15y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 183/15y
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013538

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten