RS OGH 1993/12/21 5Ob557/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

ABGB §138
ABGB §156 A
ABGB §1497 IVF

Rechtssatz

Das gesetzliche Verbot, die für den Erfolg der gegenständlichen Schadenersatzklage (hier: Ersatz jener Aufwendungen von der Mutter, die der Vater durch die Alimentierung des Kindes und durch das Ehelichkeitsbestreitungsverfahren hatte, unabdingbare Voraussetzung der Unehelichkeit des Kindes im Schadenersatzprozeß gegen die beklagte Mutter als Vorfrage klären zu lassen, nahm dem Kläger auch nicht die Möglichkeit einer effektiven Rechtsverfolgung. Der Kläger hätte sich nur nicht mit der Schadenersatzklage allein begnügen dürfen, sondern gleichzeitig ein Ehelichkeitsbestreitungsverfahren einleiten und entsprechend vorantreiben müssen. Die dann wohl unvermeidliche Unterbrechung des Schadenersstzprozesses hätte ihn nicht dem Vorwurf ausgesetzt, das Verfahren nicht gehörig fortzuführen (§ 1497 ABGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016306

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0050OB00557_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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