RS OGH 2016/4/13 1Ob628/93, 10Ob13/07w, 10Ob9/16w

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Rechtssatz

Die Regelung des § 1353 ABGB ist analog auch auf den zu Gutstehungszwecken beitretenden Mitschuldner anzuwenden. Eine Ausweitung des Kredits durch den Hauptschuldner vermag grundsätzlich die Haftung des Mitschuldners nicht zu erweitern. Bewirkt der Mitschuldner aber als Vertreter des Hauptschuldners (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) die Kreditausweitung und erklärt er dem Gläubiger (Kreditinstitut), dass der Abschluss eines ergänzenden Kreditvertrages über die Kreditausweitung, in dem er die mitschuldnerische Haftung für den aufgestockten Kredit zu übernehmen gehabt hätte, dies wegen bloß kurzfristiger Kreditüberziehung nicht erforderlich sei, kann er sich nicht darauf berufen, dass seine Haftung gemäß § 1353 ABGB auf den ursprünglichen Kreditbetrag beschränkt sei.Die Regelung des Paragraph 1353, ABGB ist analog auch auf den zu Gutstehungszwecken beitretenden Mitschuldner anzuwenden. Eine Ausweitung des Kredits durch den Hauptschuldner vermag grundsätzlich die Haftung des Mitschuldners nicht zu erweitern. Bewirkt der Mitschuldner aber als Vertreter des Hauptschuldners (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) die Kreditausweitung und erklärt er dem Gläubiger (Kreditinstitut), dass der Abschluss eines ergänzenden Kreditvertrages über die Kreditausweitung, in dem er die mitschuldnerische Haftung für den aufgestockten Kredit zu übernehmen gehabt hätte, dies wegen bloß kurzfristiger Kreditüberziehung nicht erforderlich sei, kann er sich nicht darauf berufen, dass seine Haftung gemäß Paragraph 1353, ABGB auf den ursprünglichen Kreditbetrag beschränkt sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018048

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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