Norm
MRG §17Rechtssatz
Bei Mietgegenständen, die im Wohnungseigentum stehen, der Mietgegenstand aber nicht in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 08.05.1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist (§ 1 Abs 4 Z 3 MRG), ist zwischen dem Wohnungseigentümer und dem Mieter die schriftliche Vereinbarung eines von § 17 MRG abweichenden Verteilungsschlüssels der "Gesamtkosten" des "Hauses" (Betriebskosten), etwa im Sinne des § 19 WEG, zulässig.Bei Mietgegenständen, die im Wohnungseigentum stehen, der Mietgegenstand aber nicht in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 08.05.1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG), ist zwischen dem Wohnungseigentümer und dem Mieter die schriftliche Vereinbarung eines von Paragraph 17, MRG abweichenden Verteilungsschlüssels der "Gesamtkosten" des "Hauses" (Betriebskosten), etwa im Sinne des Paragraph 19, WEG, zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069844Im RIS seit
21.12.1993Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025