Norm
MRG §17Rechtssatz
Bei Mietgegenständen, die im Wohnungseigentum stehen, der Mietgegenstand aber nicht in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 08.05.1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist (§ 1 Abs 4 Z 3 MRG), ist zwischen dem Wohnungseigentümer und dem Mieter die schriftliche Vereinbarung eines von § 17 MRG abweichenden Verteilungsschlüssels der "Gesamtkosten" des "Hauses" (Betriebskosten), etwa im Sinne des § 19 WEG, zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069844Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0070OB00594_9300000_001