RS OGH 1993/12/21 7Ob594/93 (7Ob1624/93), 5Ob194/99m, 5Ob94/00k

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

MRG §17
WEG §19

Rechtssatz

Bei Mietgegenständen, die im Wohnungseigentum stehen, der Mietgegenstand aber nicht in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 08.05.1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist (§ 1 Abs 4 Z 3 MRG), ist zwischen dem Wohnungseigentümer und dem Mieter die schriftliche Vereinbarung eines von § 17 MRG abweichenden Verteilungsschlüssels der "Gesamtkosten" des "Hauses" (Betriebskosten), etwa im Sinne des § 19 WEG, zulässig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 594/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 7 Ob 594/93
    Veröff: SZ 66/182
  • 5 Ob 194/99m
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 194/99m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Überwälzung der der Vermieterin (nach § 19 Abs 1 WEG idF vor der Novelle BGBl I 1997/22) vorgeschriebenen Betriebskosten auf die Mieterin. Für die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Lichte des § 17 Abs 1 MRG kommt es darauf an, ob die Klägerin beim Mietvertragsabschluß 1988 schon Wohnungseigentümerin war oder nicht. (T1)
  • 5 Ob 94/00k
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 94/00k
    Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn ein Wohnungseigentümer seinem Mieter vertraglich die Zahlung jener Betriebskosten auferlegt hat, die er selbst zu entrichten hat, ist dies eine zulässige Vereinbarung im Sinn des § 17 Abs 1 erster Satz MRG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069844

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0070OB00594_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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