RS OGH 1993/12/21 7Ob628/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §1299 A

Rechtssatz

Wer den Tatbestand des § 1299 ABGB erfüllt, hat den Mangel der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten unbedingt zu vertreten. Wird dem objektiven Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB nicht entsprochen, also der außergewöhnliche Fleiß bzw die außergewöhnliche Aufmerksamkeit nicht aufgewendet, so kann sich der Belangte nicht mit dem Fehler der geforderten Eigenschaften entlasten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0026189

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0070OB00628_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten