Norm
ABGB §1299 ARechtssatz
Wer den Tatbestand des § 1299 ABGB erfüllt, hat den Mangel der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten unbedingt zu vertreten. Wird dem objektiven Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB nicht entsprochen, also der außergewöhnliche Fleiß bzw die außergewöhnliche Aufmerksamkeit nicht aufgewendet, so kann sich der Belangte nicht mit dem Fehler der geforderten Eigenschaften entlasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0026189Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0070OB00628_9300000_001