RS OGH 1997/6/26 10ObS234/93, 10ObS208/97d

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Rechtssatz

Nur in den Fällen der zulässigen Klageänderungen (vgl § 86 ASGG) hindert das Fehlen einer Sachentscheidung des Versicherungsträgers über den mit der Klageänderung geltend gemachten Sachverhalt bzw das diesbezügliche Begehren dessen Berücksichtigung nicht.Nur in den Fällen der zulässigen Klageänderungen vergleiche Paragraph 86, ASGG) hindert das Fehlen einer Sachentscheidung des Versicherungsträgers über den mit der Klageänderung geltend gemachten Sachverhalt bzw das diesbezügliche Begehren dessen Berücksichtigung nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085611

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_010OBS00234_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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