Norm
ASGG §67 Abs1Rechtssatz
Nur in den Fällen der zulässigen Klageänderungen (vgl § 86 ASGG) hindert das Fehlen einer Sachentscheidung des Versicherungsträgers über den mit der Klageänderung geltend gemachten Sachverhalt bzw das diesbezügliche Begehren dessen Berücksichtigung nicht.Nur in den Fällen der zulässigen Klageänderungen vergleiche Paragraph 86, ASGG) hindert das Fehlen einer Sachentscheidung des Versicherungsträgers über den mit der Klageänderung geltend gemachten Sachverhalt bzw das diesbezügliche Begehren dessen Berücksichtigung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085611Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_010OBS00234_9300000_003