RS OGH 1993/12/21 1Ob609/93, 1Ob2309/96g, 5Ob30/01z, 3Ob200/06t, 7Ob292/06a, 6Ob287/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

AußStrG §98
AußStrG 2005 §166 Abs3

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 98 AußStrG darf nicht verbotswidrigerweise dazu verwendet werden, Auskünfte über Vermögenswerte zu erlangen, die nicht dem im Besitz des Erblassers befindlich gewesenen Vermögen zugehören.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 609/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 609/93
    Veröff: NZ 1994,109 = ÖBA 1994,731
  • 1 Ob 2309/96g
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2309/96g
    Veröff: SZ 70/46
  • 5 Ob 30/01z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 30/01z
    Vgl auch; Veröff: SZ 74/164
  • 3 Ob 200/06t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 200/06t
    Vgl auch
  • 7 Ob 292/06a
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 292/06a
    Vgl; Beisatz: Hier: Es schadet nicht, wenn nur die „eigenen" Kontobewegungen (des Erblassers) offen gelegt werden sollen und nicht solche Dritter. (T1)
  • 6 Ob 287/08m
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 287/08m
    Vgl; Beisatz: An dieser Rechtslage hat das Außerstreitgesetz BGBl I 2003/111 nichts geändert. Nach § 166 Abs 3 AußStrG sind Dritte zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten. Darunter können zwanglos auch Kreditinstitute und Banken verstanden werden, deren Verpflichtung in der Öffnung der Konten gegenüber dem Verlassenschaftsgericht bzw dem Gerichtskommissär besteht. § 38 Abs 1 Z 3 BWG ordnet nach wie vor an, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär nicht besteht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013541

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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