Norm
GBG §94 Abs1 Z3 ARechtssatz
Festzuhalten ist daran, daß der Tiroler Landesgesetzgeber sowohl die Einverleibung als auch die Vormerkung des Eigentumsrechtes im Grundbuch bei einem Rechtserwerb im Sinne des § 3 Abs 1 TirGVG von einer billigenden oder die Gültigkeit des Titels zumindest nicht in Frage stellenden Erklärung der Grundverkehrsbehörde (im konkreten Fall vom Vorliegen eines Bescheides im Sinne des § 2 Abs 3 lit b TirGVG) abhängig macht.Festzuhalten ist daran, daß der Tiroler Landesgesetzgeber sowohl die Einverleibung als auch die Vormerkung des Eigentumsrechtes im Grundbuch bei einem Rechtserwerb im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, TirGVG von einer billigenden oder die Gültigkeit des Titels zumindest nicht in Frage stellenden Erklärung der Grundverkehrsbehörde (im konkreten Fall vom Vorliegen eines Bescheides im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, TirGVG) abhängig macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060582Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0050OB00113_9300000_002