RS OGH 1993/12/21 10ObS234/93, 10ObS130/98k, 10ObS45/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

ASGG §67 Abs1
ASGG §86
ZPO §477 Abs1 Z6 D6

Rechtssatz

Die Einbeziehung eines neuen Versicherungsfalles der Berufskrankheit, der bislang nicht Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens war, in das gerichtliche Verfahren ist unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 234/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 10 ObS 234/93
  • 10 ObS 130/98k
    Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 130/98k
    nur: Die Einbeziehung eines neuen Versicherungsfalles, der bislang nicht Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens war, in das gerichtliche Verfahren ist unzulässig. (T1)
  • 10 ObS 45/12h
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 45/12h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042066

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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