RS OGH 1993/12/21 7Ob606/93, 7Ob309/03x, 4Ob41/11z, 2Ob124/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

Vollstreckungsvertrag Österreich - Schweiz Art8

Rechtssatz

Auch Art 8 enthält nur Beurteilungsregeln und keine Befolgungsregeln. Aus ihm sind daher keine Regeln zu gewinnen, die eine internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte schaffen oder eine nationale Zuständigkeit ausschließen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 606/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 7 Ob 606/93
    Veröff: SZ 66/183
  • 7 Ob 309/03x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 309/03x
    Auch
  • 4 Ob 41/11z
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 41/11z
    Vgl; Beisatz: Österreichische Gerichte dürfen die Durchführung des jüngeren inländischen Verfahrens unter Berufung auf Art 8 Vollstreckungsvertrag Österreich ? Schweiz nur unter der Voraussetzung ablehnen (und die Klage in diesem Umfang zurückweisen), wenn es sich um ein Verfahren „über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien“ handelt, wozu primär auf das Rechtsschutzziel, das Begehren und den vorgebrachten Sachverhalt abzustellen ist. (T1)
  • 2 Ob 124/18a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 2 Ob 124/18a
    Vgl; Veröff: SZ 2019/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076453

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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