RS OGH 2022/12/13 1Ob597/93, 23Ds5/19s, 10Ob25/22g

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Rechtssatz

Jene Verrichtungen, die zwar von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit und Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden sind, ihrer Art nach jedoch gewöhnlich mit der Verfassung einer rechtsgeschäftlichen Urkunde verbunden sind, durch die Erhöhung der Wertgebühr gemäß § 3 Abs 1 NTG abgegolten.Jene Verrichtungen, die zwar von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit und Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden sind, ihrer Art nach jedoch gewöhnlich mit der Verfassung einer rechtsgeschäftlichen Urkunde verbunden sind, durch die Erhöhung der Wertgebühr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NTG abgegolten.

Entscheidungstexte

  • RS0070775">1 Ob 597/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 597/93
  • RS0070775">23 Ds 5/19s
    Entscheidungstext OGH 08.06.2020 23 Ds 5/19s
    Vgl
  • RS0070775">10 Ob 25/22g
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 Ob 25/22g
    Vgl; Beisatz: Hier: das Doppelte der tarifmäßigen Gebühr rechtfertigende (und dadurch bereits abgegoltene) Vertretungshandlungen betreffend die Realteilung einer Liegenschaft mit unterschiedlichen Widmungen und sieben Miteigentümern mit teils divergierenden Interessen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070775

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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