RS OGH 1993/12/21 5Ob557/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

ABGB §138
ABGB §156 A
ABGB §158
ABGB §1295 Ia7
ABGB §1495
ABGB §1497 IVF
  1. ABGB § 138 heute
  2. ABGB § 138 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 138 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 138 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 138 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 156 heute
  2. ABGB § 156 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 156 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 156 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  5. ABGB § 156 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2003
  1. ABGB § 158 heute
  2. ABGB § 158 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 158 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 158 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  5. ABGB § 158 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2003
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1495 heute
  2. ABGB § 1495 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 1495 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. ABGB § 1495 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 1495 gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

An der bereits im Jahr 1977 oder 1978 bestandenen Möglichkeit des Klägers , seine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte ( Mutter ) ( Hier : Ersatz jener Aufwendungen , die er durch die Alimentierung des Kindes und durch das Ehelichkeitsbestreitungsverfahren hatte ) gerichtlich geltend zu machen , ändert sich auch dadurch nichts , daß die Ehelichkeitsvermutung des § 138 ABGB nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden kann . Diese Gesetzesbestimmung schließt es zwar aus , die eheliche Abstammung eines Kindes in einem anderen als dem hiefür in den §§ 156 ff ABGB vorgesehenen Verfahren als Vorfrage zu überprüfen ( EvBl 1970/276 ; NRsp 1992/224 ), doch ist damit nicht gesagt , daß sich der betroffene Ehemann nicht auch auf andere Weise innere Gewißheit über seinen Vaterschaftsausschluß verschaffen kann . Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zwischen Ehegatten , die sich aus der ehebrecherischen Zeugung eines Kindes ergeben , beginnt schon mit der Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen , spätestens mit Beendigung der Verjährungshemmung nach § 1495 Satz 1 ABGB , und nicht erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren , mag auch die Gewißheit über die außereheliche Abstammung ( und damit die Möglichkeit einer Schadenersatzklage ) normalerweise erst mit dieser Entscheidung erreicht sein.An der bereits im Jahr 1977 oder 1978 bestandenen Möglichkeit des Klägers , seine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte ( Mutter ) ( Hier : Ersatz jener Aufwendungen , die er durch die Alimentierung des Kindes und durch das Ehelichkeitsbestreitungsverfahren hatte ) gerichtlich geltend zu machen , ändert sich auch dadurch nichts , daß die Ehelichkeitsvermutung des Paragraph 138, ABGB nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden kann . Diese Gesetzesbestimmung schließt es zwar aus , die eheliche Abstammung eines Kindes in einem anderen als dem hiefür in den Paragraphen 156, ff ABGB vorgesehenen Verfahren als Vorfrage zu überprüfen ( EvBl 1970/276 ; NRsp 1992/224 ), doch ist damit nicht gesagt , daß sich der betroffene Ehemann nicht auch auf andere Weise innere Gewißheit über seinen Vaterschaftsausschluß verschaffen kann . Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zwischen Ehegatten , die sich aus der ehebrecherischen Zeugung eines Kindes ergeben , beginnt schon mit der Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen , spätestens mit Beendigung der Verjährungshemmung nach Paragraph 1495, Satz 1 ABGB , und nicht erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren , mag auch die Gewißheit über die außereheliche Abstammung ( und damit die Möglichkeit einer Schadenersatzklage ) normalerweise erst mit dieser Entscheidung erreicht sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016307

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0050OB00557_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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