RS OGH 1993/12/22 13Os180/93 (13Os184/93, 13Os185/93, 13Os190/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1993
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Norm

GRBG §8

Rechtssatz

Nach dem GRBG kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer tatsächlich für seine rechtsfreundliche Vertretung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren Rechtsanwaltskosten erwachsen. Dem Bund ist daher in einem stattgebenden Erkenntnis der Beschwerdekostenersatz in der vorgesehenen Höhe (von derzeit Schilling achttausend zuzüglich Umsatzsteuer) an jeden von mehreren Beschwerdeführern auch dann aufzuerlegen, wenn deren Beschwerden von einem gemeinsamen Verteidiger in einem Schriftsatz ausgeführt wurden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 180/93
    Entscheidungstext OGH 22.12.1993 13 Os 180/93
    Veröff: EvBl 1994/65 S 284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060989

Dokumentnummer

JJR_19931222_OGH0002_0130OS00180_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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