RS OGH 1993/12/22 8Ob28/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1993
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Norm

GmbHG §15
GmbHG §84 Abs1 Z4
KO §21
KO §46 Abs1 Z4
  1. GmbHG § 15 heute
  2. GmbHG § 15 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. GmbHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 84 heute
  2. GmbHG § 84 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. GmbHG § 84 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat zwar deren Auflösung, nicht aber auch die Beendigung des Anstellungsvertrages der Gesellschaft mit ihrem Geschäftsführer zur Folge, wenn solches nicht im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Kann der Geschäftsführer auf Grund seiner Beteiligung an der Gesellschaft mit einem Anteil von fünfundneunzig Prozent am Stammkapital nicht als Arbeitnehmer oder als Person in arbeitnehmerähnlicher Stellung bezeichnet werden, steht dem Masseverwalter dennoch ein aus § 21 KO ableitbares außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Anstellungsvertrag ist nach Eröffnung des Gesellschaftskonkurses bis zu dem durch die Kündigung bestimmten Endigungstermin vom Masseverwalter aus der Konkursmasse voll zu erfüllen und sind alle Vergütungsansprüche aus diesem Vertrag für die genannte Zeit Masseforderungen nach § 46 Abs 1 Z 4 KO. Hingegen sind Abfertigungsansprüche und Urlaubsentschädigungsansprüche und andere Vergütungsansprüche, die aufgrund der Auflösung des Vertrages oder erst nach seiner Auflösung (zB Ruhegeldansprüche) entstehen, Konkursforderungen.Die Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat zwar deren Auflösung, nicht aber auch die Beendigung des Anstellungsvertrages der Gesellschaft mit ihrem Geschäftsführer zur Folge, wenn solches nicht im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Kann der Geschäftsführer auf Grund seiner Beteiligung an der Gesellschaft mit einem Anteil von fünfundneunzig Prozent am Stammkapital nicht als Arbeitnehmer oder als Person in arbeitnehmerähnlicher Stellung bezeichnet werden, steht dem Masseverwalter dennoch ein aus Paragraph 21, KO ableitbares außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Anstellungsvertrag ist nach Eröffnung des Gesellschaftskonkurses bis zu dem durch die Kündigung bestimmten Endigungstermin vom Masseverwalter aus der Konkursmasse voll zu erfüllen und sind alle Vergütungsansprüche aus diesem Vertrag für die genannte Zeit Masseforderungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO. Hingegen sind Abfertigungsansprüche und Urlaubsentschädigungsansprüche und andere Vergütungsansprüche, die aufgrund der Auflösung des Vertrages oder erst nach seiner Auflösung (zB Ruhegeldansprüche) entstehen, Konkursforderungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059835

Dokumentnummer

JJR_19931222_OGH0002_0080OB00028_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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