Norm
StPO §270 Abs1Rechtssatz
Die Überschreitung der vierzehntägigen Ausfertigungsfrist des § 270 Abs 1 StPO begründet keine Urteilsnichtigkeit.Die Überschreitung der vierzehntägigen Ausfertigungsfrist des Paragraph 270, Absatz eins, StPO begründet keine Urteilsnichtigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098529Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023