RS OGH 1993/12/22 8Ob507/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1993
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Norm

ABGB §861
ABGB §863 E1
HGB §346 C

Rechtssatz

Selbst wenn im Einzelfall nach Handelsbrauch die Zusendung des Bestätigungsschreibens die Bedeutung einer Willenserklärung dahingehend haben soll, daß, soweit das Schreiben vom Vereinbarten abweicht, das Geschriebene gelten soll, darf der Bestätigende auf eine solche Bedeutung des Schreibens als Vertragsänderungsangebot "in eventu" nur insoweit vertrauen", als er nach redlicher Verkehrsauffassung mit einem solchen Verständnis des anderen rechnen kann. Das kann er nur, soweit es sich um geringfügige oder bewußte offengelassene Punkte handelt. Erst recht darf er das Schweigen des anderen nur in solchen Fällen als Zustimmung ansehen und trifft den anderen nur insoweit eine Widerspruchsobliegenheit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013966

Dokumentnummer

JJR_19931222_OGH0002_0080OB00507_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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