Norm
KO §1Rechtssatz
Durch das IRÄG 1982 wurden die früheren, ein Ausfolgeverfahren vorsehenden Bestimmungen der §§ 66 und 67 KO aufgehoben und die Bedachtnahme auf einen Auslandskonkurs im § 180 KO neu geregelt. Eine darüber hinausgehende Bedachtnahme auf Auslandskonkurse wird im Rahmen von ausdrücklichen zweiseitigen Insolvenzabkommen angestrebt. Diese klare Absichtserklärung des Gesetzgebers steht einer auf das Universalitätsprinzip und auf das bereits im Jahre 1972 geschlossene Abkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft BGBl 1972/466 gegründeten Bedachtnahme auf Auslandskonkurse von vornherein entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063696Dokumentnummer
JJR_19931222_OGH0002_0080OB00580_9300000_001