RS OGH 1993/12/22 9ObS28/93 (9ObS29/93, 9ObS30/93), 8ObS26/94, 8ObS41/95 (8ObS1016/95), 8ObS2112/96p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1993
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Norm

ASGG §86
IESG §1 Abs3 Z4
IESG §1 Abs4
IESG §1 Abs6

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 86 ASGG ist analog anzuwenden, wenn schon mit der Klage selbst der Leistungsgegenstand gegenüber dem mit Bescheid des Versicherungsträgers (Arbeitsamt) erledigten Antrag bezüglich des Ausmaßes der vom Versicherten (Anspruchsberechtigten) begehrten Leistung (§ 86 2.Fall ASGG) ohne Geltendmachung eines neuen Klagegrundes erweitert wird. Die Frist des § 6 IESG ist auf die somit zulässige Anspruchserweiterung nicht anzuwenden. (hier: Die Arbeitnehmer begehrten Insolvenz-Ausfallgeld im Verwaltungsverfahren für Urlaubsentschädigung berechnet nach Werktagen, änderten dies in den Klagen auf Berechnung nach Arbeitstagen in einem höheren Ausmaß).

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 28/93
    Entscheidungstext OGH 22.12.1993 9 ObS 28/93
    Veröff: SZ 66/189
  • 8 ObS 26/94
    Entscheidungstext OGH 20.04.1995 8 ObS 26/94
    Vgl auch; nur: Die Bestimmung des § 86 ASGG ist analog anzuwenden, wenn schon mit der Klage selbst der Leistungsgegenstand gegenüber dem mit Bescheid des Versicherungsträgers (Arbeitsamt) erledigten Antrag bezüglich des Ausmaßes der vom Versicherten (Anspruchsberechtigten) begehrten Leistung (§ 86 2.Fall ASGG) ohne Geltendmachung eines neuen Klagegrundes erweitert wird. (T1) Beisatz: Eine Erweiterung des Ausmaßes der begehrten Versicherungsleistung ist insoweit unzulässig, als über einen neuen Klagegrund entschieden werden soll, der nicht Gegenstand des vor dem Arbeitsamt durchgeführten Verwaltungsverfahrens war und über den im Bescheid nicht erkannt worden ist. Hier: die Anmeldung erfolgte als Gehalt/Lohn, im gerichtlichen Verfahren als Reisekosten. (T2) Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
  • 8 ObS 41/95
    Entscheidungstext OGH 30.11.1995 8 ObS 41/95
    Vgl; nur T1; Beisatz: Es liegt aber die Geltendmachung eines anderen Klagegrundes vor, wenn der Arbeitnehmer seinen bisher nur schlicht als Trennungsgeld bezeichneten Anspruch dann auf vertraglich vereinbartes Trennungsgeld (zwecks Abgeltung von Überstunden) stützt. Die Klage war daher zurückzuverweisen. (T4)
  • 8 ObS 2112/96p
    Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObS 2112/96p
    Vgl; nur T1; Beis wie T2 nur: Eine Erweiterung des Ausmaßes der begehrten Versicherungsleistung ist insoweit unzulässig, als über einen neuen Klagegrund entschieden werden soll, der nicht Gegenstand des vor dem Arbeitsamt durchgeführten Verwaltungsverfahrens war und über den im Bescheid nicht erkannt worden ist. (T5); Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anmeldung im Verwaltungsverfahren als "freiwillige" Abfertigung, Klage als "gesetzliche" Abfertigung. (T6)
  • 8 ObS 1/96
    Entscheidungstext OGH 08.02.1996 8 ObS 1/96
    Vgl; nur T1
  • 8 ObS 394/97t
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObS 394/97t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen die Grundsätze der sukzessiven Kompetenz, welche den Austausch der Anspruchsgrundlage unzulässig machen, weil die im Konkurs angemeldete Forderung nicht Gegenstand des Antrages auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld war. (T7)
  • 8 ObS 2316/96p
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 8 ObS 2316/96p
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 8 ObS 289/99d
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 ObS 289/99d
    Vgl; Beisatz: In der Entscheidung 8 ObS 1, 10/96 (= SSV-NF 10/15), womit die Zulässigkeit einer Klagsänderung gemäß § 86 ASGG für Sozialrechtssachen abgelehnt wurde, wurde im Sinne der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie lediglich eine Bindung hinsichtlich des Begehrens (Betrag) und des anspruchsbegründenden Sachverhaltes angenommen; eine weitere Bindung - im Sinne der dreigliedrigen Streitgegenstandstheorie - auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Begehrens wurde nicht angedeutet. (T8)
  • 8 ObS 49/00i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObS 49/00i
    Gegenteilig; Beis ähnlich T5
  • 8 ObS 119/00h
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 ObS 119/00h
    Vgl aber; Beis ähnlich T5
  • 8 ObS 29/00y
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 ObS 29/00y
    Gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Maßgeblich ist stets das Begehren und der vorgetragene anspruchsbegründende Sachverhalt, nicht aber der festgestellte Sachverhalt. (T9)
  • 8 ObS 248/00d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObS 248/00d
    Vgl aber; Beis wie T8; Beisatz: Nicht nur eine qualitative, sondern auch eine quantitative Änderung der Klage in gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG gegenüber dem vor dem Bundessozialamt geltend gemachten Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ist unzulässig. (T10)
  • 8 ObS 297/01m
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObS 297/01m
    Vgl aber; Beis wie T10; Beis wie T9 nur: Maßgeblich ist stets das Begehren und der vorgetragene anspruchsbegründende Sachverhalt. (T11)
  • 8 ObS 13/17w
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 ObS 13/17w
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10
  • 8 ObS 6/19v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 ObS 6/19v
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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