Norm
StPO §345 Abs1 Z13Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund einer Gesetzwidrigkeit der Strafbemessung setzt in jedem Fall eine Rechtsfehlerhaftigkeit des Strafausspruches voraus. Die bloße Nichtberücksichtigung weiterer Milderungsgründe und deren angeblich nicht entsprechende Gewichtung stellt diesen Nichtigkeitsgrund nicht her.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101587Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013