Rechtssatz
Eine Grundrechtsbeschwerde, die weder die angefochtene Entscheidung präzisiert noch den für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tag anführt, ist, weil gemäß § 3 Abs 2 GRBG von allen formellen Beschwerdevoraussetzungen nur die Unterschrift eines Verteidigers nachgeholt werden kann, wegen dieser nicht verbesserungsfähigen Formmängel als unzulässig zurückzuweisen.Eine Grundrechtsbeschwerde, die weder die angefochtene Entscheidung präzisiert noch den für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tag anführt, ist, weil gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GRBG von allen formellen Beschwerdevoraussetzungen nur die Unterschrift eines Verteidigers nachgeholt werden kann, wegen dieser nicht verbesserungsfähigen Formmängel als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061460Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2010