RS OGH 1994/1/11 4Ob158/93, 4Ob12/94, 17Ob19/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1994
beobachten
merken

Norm

MSchG §4
UWG §2 D6

Rechtssatz

Die Beklagte erweckt durch die Verwendung des Registrierungshinweises sowohl unmittelbar neben dem Ausdruck "ART-DECO" allein als auch beim Gebrauch der vollständigen registrierten Marke den unrichtigen Eindruck, dass sie durch Registrierung das Markenwort für sich monopolisiert habe. Wenn auch das "R" im Kreis an sich nur bedeutet, dass ein Zeichen registriert ist, erweckt die Beklagte durch die Art der Verwendung dieses Hinweises unrichtige Vorstellungen über den Schutzumfang. Dieser Irrtum kann aber einen Einfluss auf den Kaufentschluss haben, weil ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums, an dessen Kenntnisse und Fähigkeiten kein hoher Maßstab angelegt werden darf, zur Auffassung gelangen kann, Modeschmuck im Stil der Art deco nur bei der Beklagten erwerben zu können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 158/93
    Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 158/93
  • 4 Ob 12/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 12/94
    Vgl auch; Beisatz: Das mit dem "R im Kreis" versehene Wort "CRYSTAL" weist dagegen für sich gesehen nicht den geringsten beschreibenden Inhalt auf. (T1)
  • 17 Ob 19/11k
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 19/11k
    Vgl; Beisatz: Hier: „Zahnpflege aus der Wissenschaft ®“ - Irreführungseignung gegenüber Verbrauchern verneint. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten