RS OGH 1994/1/11 4Ob161/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1994
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Norm

MSchG §4
UWG §9 C1
  1. MSchG § 4 heute
  2. MSchG § 4 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2021
  3. MSchG § 4 gültig von 01.08.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  4. MSchG § 4 gültig von 01.06.2015 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015
  5. MSchG § 4 gültig von 16.11.2004 bis 31.05.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2004
  6. MSchG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 15.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. MSchG § 4 gültig von 01.07.1995 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1995
  8. MSchG § 4 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Die Wortkombination "Eurostock" ist als Kennzeichen für Investmentgeschäfte, die Vermittlung und den Vertrieb von Investmentfonds sowie die Veranlagung und Verwaltung von Vermögen in Investmentfonds kein irgendeiner Sprache angehörendes Wort, sondern eine Neuschöpfung. Von einer absoluten Schutzunfähigkeit im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG kann daher nicht gesprochen werden. Andererseits wird die Verbindung auch nicht als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt, in welcher die sonst übliche Bedeutung der einzelnen Worte so in den Hintergrund tritt, daß die Wortbindung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden.Die Wortkombination "Eurostock" ist als Kennzeichen für Investmentgeschäfte, die Vermittlung und den Vertrieb von Investmentfonds sowie die Veranlagung und Verwaltung von Vermögen in Investmentfonds kein irgendeiner Sprache angehörendes Wort, sondern eine Neuschöpfung. Von einer absoluten Schutzunfähigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG kann daher nicht gesprochen werden. Andererseits wird die Verbindung auch nicht als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt, in welcher die sonst übliche Bedeutung der einzelnen Worte so in den Hintergrund tritt, daß die Wortbindung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066580

Dokumentnummer

JJR_19940111_OGH0002_0040OB00161_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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