RS OGH 1994/1/12 3Ob201/93

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Veröffentlicht am 12.01.1994
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Norm

EO §290a
EO §294a

Rechtssatz

Solange die nach § 294a EO bewilligte Exekution einem Drittschuldner nicht zugestellt ist, darf auf dasselbe Exekutionsobjekt nach § 290a EO eine neue Exekution nicht bewilligt werden. Die Fortsetzung der Exekution kann auch dadurch erfolgen, daß die betreibende Partei die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den ihr selbst bekannt gewordenen Drittschuldner beantragt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015110

Dokumentnummer

JJR_19940112_OGH0002_0030OB00201_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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