TE Vwgh Beschluss 2004/4/28 2004/03/0034

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §101;
TKG 1997 §104 Abs3 Z24;
VwGG §45 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/03/0035 2004/03/0036 2004/03/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, die durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2004, Zlen. 2003/03/0270 bis 0273, betreffend Übertretungen gemäß TKG, abgeschlossenen Verfahren wiederaufzunehmen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zlen. 2003/03/0270 bis 0273, wurden die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. August 2003, Zlen. uvs-2003/23/113-6, uvs- 2003/23/120-6, uvs-2003/23/116-6 und uvs-2003/23/112-6, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit den durch dieses Erkenntnis aufgehobenen Bescheiden waren über den Beschwerdeführer auf Grund von Verwaltungsübertretungen gemäß § 101 i.V.m. § 104 Abs. 3 Z. 24 Telekommunikationsgesetz (TKG) Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 3 Tage) verhängt worden, da es dieser zu vertreten gehabt habe, dass Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Zustimmung des Teilnehmers durchgeführt worden seien.

In seiner Beschwerde hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die verfahrensgegenständliche Anrufe nicht von der Gesellschaft, deren Geschäftsführer er gewesen sei, sondern von einem damaligen Vertragspartner, der S Ltd., durchgeführt worden seien. Diese Gesellschaft habe ohne Wissen und Mitwirkung der von ihm als Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft auch die Vermarktung des beschwerdegegenständlichen Mehrwertnummerndienstes durchgeführt; lediglich für die Verwaltung der bei der Mehrwertnummer eingehenden Anrufe sei die technische Plattform des von ihm vertretenen Unternehmens gemietet worden. Zwischen der

S Ltd. und dem von ihm vertretenen Unternehmen, bei denen es sich um eigenständige, voneinander unterschiedliche juristische Personen handle, habe ein Vertragsverhältnis über die Benutzung der technischen Plattform bestanden; diesbezüglich war vom Beschwerdeführer auch ein Vertrag vom 27. Februar 2002 vorgelegt worden.

2. Das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde - durch einen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG erfolgten Verweis auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 15. Dezember 2003, Zlen. 2003/03/0265 bis 0269, - im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden könne, dass die in Frage stehenden Anrufe von der Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer gewesen sei, getätigt worden seien; es stelle auch einen wesentlichen Begründungsmangel dar, wenn die belangte Behörde angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Berufung und in der mündlichen Verhandlung allein unter Hinweis darauf, dass mit Punkt 1 des Vertrages vom 27. Februar 2002 der S Ltd. lediglich die Benutzung der technischen Einrichtungen der A GmbH erlaubt worden sei, festgestellt habe, dass die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der jeweils in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen sei.

3. Mit Antrag vom 18. März 2004 begehrt der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG, da sich für ihn der Eindruck ergebe, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gefälschte Urkunden verwendet und einen real nicht existierenden Vertragspartner vorgegeben habe.

Im Zusammenhang mit anderen gegen den Beschuldigten anhängigen Strafverfahren sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol versucht worden, mit der Firma S Ltd. Kontakt aufzunehmen, wobei sich auf Grund der Anfragebeantwortung durch ein anderes Unternehmen der Hinweis ergeben habe, dass die Firma S Ltd. bereits im Jahre 2002 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Auf Grund von Erhebungen im englischen Handelsregister, um die die Wirtschaftskammer Österreich, Außenhandelsstelle London, ersucht worden sei, habe sich ergeben, dass die Firma S Ltd. am 1. Oktober 2002 vom Handelsregister in Cardiff "gestrichen und ausgelöscht" worden sei.

3. Der Wiederaufnahmeantrag ist nicht begründet.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gründet sich nicht auf den vom Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren vorgelegten Vertrag mit der S Ltd., sondern auf das mangelhaft gebliebene Verfahren der belangten Behörde, wodurch nicht nachvollziehbar war, dass die in Frage stehenden Anrufe tatsächlich von der Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, getätigt worden waren. Selbst wenn der vom Beschwerdeführer vorgelegte Vertrag, wie dies der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol offenbar annimmt, gefälscht sein sollte und damit den Verdacht einer strafbaren Handlung im Sinne des § 293 StGB begründen könnte, würde dies nichts an den festgestellten Verfahrensmängeln ändern, die zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide geführt haben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - die Aufhebung der Bescheide der belangten Behörde auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften - kann daher nicht im Sinne des vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG durch eine allenfalls gefälschte Vertragsurkunde erschlichen worden sein.

4. Da sohin der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vorliegt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattzugeben.

Wien, am 28. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030034.X00

Im RIS seit

06.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten