Norm
StGB §280 Abs1Rechtssatz
Als Deliktsobjekt kommen - das im Gesetz vorgeschriebene Ausmaß vorausgesetzt - alle Waffen, Gegenstände des Schießbedarfes oder andere Kampfmittel in Frage, die geeignet sind, herkömmlicher Weise bei einem offensiven oder defensiven Kampfeinsatz verwendet zu werden, wobei die Tauglichkeit zur bloßen Verstärkung der Defensivkraft ausreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095970Dokumentnummer
JJR_19940118_OGH0002_0110OS00153_9300000_001