Norm
ZPO §528 Abs2 Z6 KRechtssatz
Im Wiederaufnahmeverfahren über eine Besitzstörungsklage ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO auch dann jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wurde.Im Wiederaufnahmeverfahren über eine Besitzstörungsklage ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO auch dann jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz funktionell erstinstanzlich tätig wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0044544Im RIS seit
20.01.1994Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026