Norm
StPO §443Rechtssatz
Ein Einziehungserkenntnis hat die davon betroffenen Gegenstände ausdrücklich und in einer Verwechslung ausschließenden Weise zu bezeichnen, zumal dieser Ausspruch gemäß § 408 Abs 1 StPO geeignet sein muß, allenfalls sogar die Grundlage für eine Exekution zu bilden (Mayerhofer - Rieder StPO 3.Auflage E 1 zu § 443).Ein Einziehungserkenntnis hat die davon betroffenen Gegenstände ausdrücklich und in einer Verwechslung ausschließenden Weise zu bezeichnen, zumal dieser Ausspruch gemäß Paragraph 408, Absatz eins, StPO geeignet sein muß, allenfalls sogar die Grundlage für eine Exekution zu bilden (Mayerhofer - Rieder StPO 3.Auflage E 1 zu Paragraph 443,).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101899Dokumentnummer
JJR_19940120_OGH0002_0150OS00166_9300000_001